Immobilienbewertung bei Scheidung

Eine Scheidung geht immer mit einer hohen emotionalen Belastung einher. Auch die Aufteilung des gemeinsamen Besitzes kann zur Herausforderung werden – vor allem dann, wenn eine Immobilie Teil der Vermögensmasse ist. Es gilt nun vor allem, Klarheit zu schaffen und eine Lösung zu finden, mit der beide Parteien zufrieden sind. Welche Rolle dabei der Immobilienbewertung durch einen Immobiliengutachter zukommt, erfahren Sie nachfolgend.

Immobilienbewertung Scheidung München

Scheidung mit Haus: mögliche Probleme & Herausforderungen

Bei einer Scheidung mit Immobilie werden ehemalige Paare mit zahlreichen Fragen konfrontiert. Dabei geht es beispielsweise um die Eigentumsverhältnisse, den Zugewinnausgleich, einen im Raum stehenden Verkauf oder um die mögliche Auszahlung einer Partei. Ist der Kredit für das Haus noch nicht abbezahlt, wird die Situation noch verfahrener und das Streitpotenzial ist entsprechend hoch.

Grundsätzlich stehen Ihnen im Fall einer Scheidung folgende Handlungswege offen:

  • Eigentumsübertragung und Auszahlung: Eine Partei bekommt das Haus, die andere das Geld.
  • Verkauf und Aufteilung des Verkaufserlöses
  • Realteilung: In der Praxis eher selten, da nicht jedes Grundstück für diese Vorgehensweise geeignet ist.
  • Ideelle Teilung: Das Haus wird in abgeschlossenes Wohneigentum unterteilt, die Ehegatten bilden anschließend eine Eigentümergemeinschaft.
  • Vermietung: Die Mieteinnahmen können für die Tilgung des Hauskredits genutzt werden. Das Haus bleibt im Besitz der Ex-Partner und kann zum Beispiel an die gemeinsamen Kinder vererbt werden.
  • Schenkung an ein gemeinsames Kind

Bei allen genannten Optionen ist eines sinnvoll: Eine professionelle Immobilienbewertung durch einen erfahrenen Sachverständigen. 

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Scheidung mit Immobilie: Welche Vorteile bietet die Zusammenarbeit mit einem Gutachter?

Zufriedenstellende Antworten auf all die Fragen zu finden, die im Zusammenhang mit einer Scheidung auftreten, ist alles andere als leicht. Ein neutral agierender und unabhängiger Sachverständiger für Immobilienbewertung kann Ihnen in dieser schwierigen Situation den Weg zu einer einvernehmlichen Lösung ebnen und Ihnen anschließend bei der Umsetzung beratend zur Seite stehen.

Besonders relevant ist die Bewertung in Bezug auf den Zugewinnausgleich. Dieser kommt immer dann zum Tragen, wenn bei der Eheschließung nichts anderes ausgehandelt wurde und eine Partei einen Antrag darauf stellt. Steht nur ein Partner im Grundbuch und die Immobilie ist im Laufe der Ehe im Wert gestiegen, steht dem anderen Partner im Scheidungsfall die Hälfte davon zu. Hier ein Beispiel:

  • Bei der Eheschließung ist die Ehefrau Eigentümerin eines Einfamilienhauses im Wert von 300.000 Euro.
  • Nach einigen Jahres kommt es zur Scheidung. Das Haus ist innerhalb dieser Zeit um 80.000 Euro im Wert gestiegen.
  • Die Ehefrau ist verpflichtet, ihrem Ex-Mann einen Zugewinnausgleich in Höhe von 40.000 Euro zu zahlen.

Dass eine Immobilie, die gut in Schuss gehalten wird, im Laufe der Jahre im Wert steigt, ist sehr wahrscheinlich – durch eine veränderte Marktlage, durchgeführte Reparaturen und Modernisierungen oder auch durch eine erhöhte Attraktivität der Wohngegend.

Insbesondere dann, wenn beide Ehepartner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, ist die Berechnung des Zugewinnausgleichs noch komplizierter. Denn dann gilt es unter anderem zu klären, wer in welchem Maße für durchgeführte Sanierungen und Renovierungen aufgekommen ist, wobei Geldleistungen ebenso zu berücksichtigen sind wie Arbeitsleistung.

Da es im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich oftmals um sehr hohe Summen geht, empfiehlt es sich, durch unsere Sachverständigen ein Immobiliengutachten erstellen zu lassen. So vermeiden Sie Streitigkeiten um den Auszahlungsbetrag und halten zugleich ein rechtsgültiges und somit gerichtsfestes Dokument in Händen. 

Sie sind unsicher, ob in Ihrer Scheidungsangelegenheit die Hilfe eines neutralen Gutachters sinnvoll ist? Dann kontaktieren Sie uns - wir beraten Sie gerne!

Telefon: 089 202344270 - E-Mail: kontakt@wertgenau-muenchen.de

Welche Risiken bestehen im Scheidungsfall, wenn auf ein Immobiliengutachten verzichtet wird?

Der Verzicht auf ein Immobiliengutachten bei einer Ehescheidung birgt vor allem folgende Gefahren:

  • Der Zugewinn nach § 1373 BGB wird falsch kalkuliert.
  • Bei einem Verkauf wechselt das Haus oder die Wohnung den Eigentümer unter Wert.
  • Die Aufteilung der Vermögensmasse führt zum Streit, wodurch auch die einvernehmliche Klärung anderer Themen (zum Beispiel: Unterhaltszahlungen) erschwert wird.

Ein Immobiliengutachten, das von einem zertifizierten Immobiliensachverständigen erstellt wurde, schafft bei einer Trennung klare Fakten, gibt beiden Parteien Sicherheit und legt die Grundlage für eine faire Einigung. Es gewährleistet, dass die Ex-Partner sich nicht um falsche Summen streiten, was letztlich viel Zeit und Nerven kostet, ohne zu einem zufriedenstellenden Ergebnis zu führen. 

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Immobilienbewertung bei Ehescheidung: Wie ist die Vorgehensweise?

Im Falle einer anstehenden Scheidung nehmen Sie am besten frühzeitig Kontakt zu unserem Gutachter-Team auf. Wir nehmen uns Zeit für eine individuelle Beratung und vereinbaren anschließend einen Termin für eine Vor-Ort-Begutachtung Ihrer Immobilie, um den aktuellen Verkehrswert zu ermitteln. Dabei spielen auch diverse Unterlagen eine Rolle, zum Beispiel der Grundbuchauszug, der Energieausweis sowie Nachweise und Rechnungen zu durchgeführten Reparaturen und Modernisierungen. Wir berücksichtigen alle relevanten Faktoren und Sachverhalte, um bei der Bewertung Ihrer Immobilie zu einem fundierten und verlässlichen Ergebnis zu gelangen.

Die Immobilienbewertung erfolgt nach den Vorgaben der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) und des Baugesetzbuches (BauGB), wobei anerkannte Verfahren wie das Sachwert-, das Vergleichswert- und/oder das Ertragswertverfahren zum Einsatz kommen.

Welches Gutachten ist bei Ehescheidungen empfehlenswert?

Bei einer Scheidung haben Ex-Ehepartner die Wahl zwischen einem Kurzgutachten und einem Verkehrswertgutachten. Grundsätzlich gilt: Ein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB ist nicht zwingend erforderlich, sondern nur dann, wenn es eine gerichtliche Auseinandersetzung gibt. In allen anderen Fällen ist ein Kurzgutachten in der Regel ausreichend. Es ist weniger umfangreich, somit schneller erstellt und daher auch kostengünstiger.

Gut zu wissen:

Alle unserer Immobiliengutachter & Sachverständigen erfüllen die notwendigen Qualifikationen, um für Sie ein gesetzeskonformes Gutachten für Ihre Scheidungsangelegenheit erstellen zu können. Wir besprechen gerne mit Ihnen am Telefon, was für Sie am besten geeignet ist.

Objektive Beratung durch Immobiliengutachter: Kontaktieren Sie uns

Ob für die Berechnung des Zugewinns oder als stabiles Fundament für den Verkauf: Im Falle einer Ehescheidung sollten Sie nicht auf professionellen Beistand verzichten. Unsere Gutachter und Sachverständigen für Immobilienbewertung bringen die nötige Kompetenz und Erfahrung mit, um Eheleute bei einer Trennung objektiv und diskret zu beraten und ihnen den Weg zu einem einvernehmlichen Lösungsweg im Umgang mit der gemeinsamen Immobile zu ebnen. Rufen Sie uns einfach an oder kontaktieren Sie uns online und vereinbaren Sie einen Termin für ein persönliches Erstgespräch!

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Häufige Fragen

  • Relevant ist immer das, was im Grundbuch steht. Auch eine Eheschließung hat keinen Einfluss auf die Besitzverhältnisse, sofern der Grundbucheintrag nicht entsprechend angepasst wird.

  • Immer dann, wenn bei einer Scheidung das Gericht außen vor bleibt, ist ein Kurzgutachten in der Regel ausreichend. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Trennung bringt hingegen ein gerichtsfestes Verkehrswertgutachten Klarheit.

  • Der Immobiliengutachter sieht sich das Haus oder die Wohnung vor Ort im Detail an, um alle relevanten Faktoren berücksichtigen zu können. Neben Alter, Größe und Zustand wirken sich beispielsweise auch die Energieeffizienz, die Ausstattung und die Lage auf den Wert einer Immobilie aus. Die Wertermittlung erfolgt schließlich anhand anerkannter Verfahren und auf Grundlage der Immobilienwertermittlungsverordnung.

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